Der Jägernotweg ist ein jagdrechtlicher Begriff, der die Durchquerung eines fremden Jagdbezirkes erlaubt und regelt.

Deutschland

  • Art. 35 Bayerisches Jagdgesetz- Wegerecht
(1) 1 Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdrevier nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten fremder Jagdreviere in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls durch die Jagdbehörde bestimmt wird. 2 Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benutzung des Jägernotwegs dürfen Langwaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.
  • § 27 LJagdG Bln – Landesrecht Berlin Wegerecht, Jägernotweg
(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist nach vorhergehender Anzeige bei dem Eigentümer oder Revierinhaber zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, der notfalls von der Jagdbehörde bestimmt wird (Jägernotweg). Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benutzung des Jägernotwegs dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.
  • § 32 BbgJagdG – Landesrecht Brandenburg – Wegerecht, Jägernotweg
(1) Wer die Jagd ausübt, aber zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Weg gelangen kann, ist zum Betreten und Befahren fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) befugt, der notfalls von der unteren Jagdbehörde bestimmt wird. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die auf Antrag der Beteiligten durch die untere Jagdbehörde festgesetzt wird.
(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur angeleint mitgeführt werden.
  • § 19 Hamburgisches Jagdgesetz – Jägernotweg
(1) 1 Kann ein Jagdausübungsberechtigter seinen Jagdbezirk nur auf einem nicht zumutbaren Umweg erreichen, so darf er einen fremden Jagdbezirk in Jagdausrüstung auch auf einen nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg (Jägernotweg) betreten. 2 In Zweifelsfällen kann die zuständige Behörde den Jägernotweg festlegen. 3 Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen. 4 Die Höhe der Entschädigung setzt die zuständige Behörde auf Antrag fest.
(2) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss sowie Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
  • § 20 Hessisches Jagdgesetz – Wegerecht
(1) Wer die Jagd ausübt und den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder den Jagdbezirk nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann, ist zum Betreten eines fremden Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt (Jägernotweg). Der Jägernotweg wird, falls erforderlich, von der Jagdbehörde festgelegt.
(2) Der Jägernotweg darf nur von Jagdausübungsberechtigten, sonstigen Jagdschutzberechtigten und von Inhabern einer Jagderlaubnis nach § 12 Abs. 2 und 4 benutzt werden; andere Personen müssen von Jagdausübungsberechtigten oder von Jagdschutzberechtigten begleitet werden.
(3) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen im Futteral getragen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(4) Grundstückseigentümer, über deren Grundstücke der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie wird auf Antrag der Beteiligten von der Jagdbehörde festgesetzt.
  • § 27 LJG-NRW – Landesrecht Nordrhein-Westfalen Jägernotweg
Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremden Jagdbezirkes in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt, der nötigenfalls von der unteren Jagdbehörde festgelegt wird (Jägernotweg). Bei Benutzung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen, Hunde nur an der Leine, mitgeführt werden. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Notweg führt, hat Anspruch auf eine angemessene Anerkennungsgebühr.
  • § 29 LJH-Rheinland-Pfalz- Wegerecht
(1) Wer die Jagd ausübt, aber den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem öffentlichen Weg oder nur auf einem unzumutbaren Umweg nehmen kann, ist zum Betreten fremder Jagdbezirke in Jagdausrüstung auch auf einem nicht öffentlichen Weg oder vorhandenen Pfad (Jägernotweg) befugt, der auf Antrag der jagdausübungsberechtigten Person von der zuständigen Behörde festgelegt wird. Der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person der betroffenen Grundfläche steht ein angemessenes Nutzungsentgelt zu. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Bei der Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und in einem Überzug oder mit verbundenem Schloss, Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(3) Der Jägernotweg darf von der jagdausübungsberechtigten Person, ihren Jagdgästen mit Jagderlaubnisschein (§ 16 Abs. 1) sowie den Jagdschutzberechtigten und ihren Beauftragten (§ 33 Abs. 1 und 2) benutzt werden; alle anderen Personen müssen von der jagdausübungsberechtigten Person begleitet werden.
  • § 25 SächsJagdG – Landesrecht Sachsen – Jägernotweg
Die nach § 1 Abs. 1 zur Ausübung der Jagd Befugten haben das Recht, in einem benachbarten Jagdbezirk Privatwege als Jägernotweg in Jagdausrüstung zu begehen und zu befahren, wenn sie den Jagdbezirk nicht auf einer öffentlichen Straße oder einem zumutbaren Umweg erreichen können. Die erstmalige Inanspruchnahme des Jägernotwegs ist dem Jagdausübungsberechtigten des Nachbarjagdbezirks rechtzeitig vorher anzuzeigen. Der Eigentümer des Grundstücks, über das der Jägernotweg führt, kann vom Jagdausübungsberechtigten des begünstigten Jagdbezirks eine angemessene Entschädigung verlangen.

Österreich

  • § 64 Jagdgesetz Kärnten – Jägernotweg
(1) Wenn der Jagdausübungsberechtigte und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten Personen ein Jagdgebiet nicht auf einem öffentlichen oder zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig langen oder beschwerlichen Umweg erreichen können, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters – mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten – einen Weg (Jägernotweg) zu bestimmen, auf welchem diesen Personen sowie deren Jagdgästen das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist. Bei Benützung des Jägernotweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen bzw. gebrochen, Hunde nur an der Leine und Beizvögel nur gesichert mitgeführt werden.
(1a) Anläßlich der Feststellung der Jagdgebiete (§ 9) hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjägermeisters auf Antrag des begünstigten Jagdausübungsberechtigten festzustellen, ob die Voraussetzungen des Abs 1 für diese Einräumung eines Jägernotweges weiterhin gegeben sind, und bejahendenfalls auszusprechen, daß der Jägernotweg bis zur nächsten Jagdgebietsfeststellung weiterhin als eingeräumt gilt.
(2) Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Jägernotweg führt, kann eine angemessene Entschädigung beanspruchen. Kommt über das Ausmaß der Entschädigung zwischen dem Jagdausübungsberechtigten und dem Grundeigentümer keine Einigung zustande, so gelten für die Ermittlung der Entschädigung die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl Nr 32/1988, sinngemäß.
  • § 55 Jagdgesetz Oberösterreich
(1) Wenn ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich ist, so hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die beim Jagdbetrieb verwendeten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägernotweg). Bei Benützung des Notweges dürfen Schußwaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)
(2) § 54 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens über das Ausmaß der Entschädigung die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister zu entscheiden hat, auch für den Jägernotweg. (Anm: LGBl.Nr. 32/2012)